Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung umwelttechnischer Dienst 2.1
VAP U 2.1§ 10 Beurteilung der praktischen Ausbildung
Stand: 02.10.2026
Nach Beendigung des Ausbildungsabschnittes II der Anlage 1 ist durch die jeweilige Ausbildungsbeauftragte oder den jeweiligen Ausbildungsbeauftragten eine Beurteilung zu erstellen. Die Beurteilung ist nach dem Muster der Anlage 2 zu fertigen und mit einer der in § 18 Absatz 3 festgesetzten Noten und Punktzahlen abzuschließen. Das Ergebnis der praktischen Ausbildung wird im Anschluss von der Ausbildungsbeauftragten oder dem Ausbildungsbeauftragten mit der Anwärterin oder dem Anwärter erörtert. Die Beurteilung ist zur Ausbildungsakte zu nehmen.