Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung umwelttechnischer Dienst 2.1

VAP U 2.1

§ 9 Ausbildungsnachweis

Stand: 02.10.2026

Nordrhein-Westfalen

Während der Ausbildungsabschnitte II, IV und VI der Anlage 1 ist durch die Anwärterinnen und Anwärter ein Ausbildungsnachweis zu führen. Darin sind eine Übersicht über die Tätigkeiten zu geben und die wesentlichsten Dienstverrichtungen hervorzuheben. Der Ausbildungsnachweis ist der Ausbilderin oder dem Ausbilder monatlich vorzulegen.

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