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# § 10 VAP U 2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Beurteilung der praktischen Ausbildung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung umwelttechnischer Dienst 2.1  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 01.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nach Beendigung des Ausbildungsabschnittes II der Anlage 1 ist durch die jeweilige Ausbildungsbeauftragte oder den jeweiligen Ausbildungsbeauftragten eine Beurteilung zu erstellen. Die Beurteilung ist nach dem Muster der Anlage 2 zu fertigen und mit einer der in § 18 Absatz 3 festgesetzten Noten und Punktzahlen abzuschließen. Das Ergebnis der praktischen Ausbildung wird im Anschluss von der Ausbildungsbeauftragten oder dem Ausbildungsbeauftragten mit der Anwärterin oder dem Anwärter erörtert. Die Beurteilung ist zur Ausbildungsakte zu nehmen.

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Zitiervorschlag: § 10 VAP U 2.1 (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 01.10.2026.

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