Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Unfallkasse 2.1

VAP 2.1 UK

§ 17 Bewertung von Prüfungsleistungen

Stand: 01.09.2026

Nordrhein-Westfalen

Leistungen gemäß § 16 Absatz 1, die nicht mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet werden, sind mit einer der folgenden Noten des Bachelor-Bewertungssystems zu bewerten:

1 = sehr gut: eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht,

2 = gut: eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,

3 = befriedigend: eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

4 = ausreichend: eine Leistung, die zwar Mängel aufzeigt, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, oder

5 = nicht ausreichend: eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht.

Zur weiteren Differenzierung der Bewertung können um 0,3 verminderte oder erhöhte Notenziffern verwendet werden; die Noten 0,7; 4,3 und 4,7 sind ausgeschlossen. Hierbei werden Mittel- oder Zwischenwerte nur mit der ersten Dezimalstelle berücksichtigt; alle weiteren Stellen hinter dem Komma werden ohne Rundung gestrichen. Weitere Regelungen trifft die Hochschule gemäß § 21.

§ 16 § 18