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# § 17 VAP 2.1 UK (Nordrhein-Westfalen) — Bewertung von Prüfungsleistungen

Ausbildungsverordnung Unfallkasse 2.1  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 01.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Leistungen gemäß § 16 Absatz 1, die nicht mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet werden, sind mit einer der folgenden Noten des Bachelor-Bewertungssystems zu bewerten:

1 = sehr gut: eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht,

2 = gut: eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,

3 = befriedigend: eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

4 = ausreichend: eine Leistung, die zwar Mängel aufzeigt, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, oder

5 = nicht ausreichend: eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht.

Zur weiteren Differenzierung der Bewertung können um 0,3 verminderte oder erhöhte Notenziffern verwendet werden; die Noten 0,7; 4,3 und 4,7 sind ausgeschlossen. Hierbei werden Mittel- oder Zwischenwerte nur mit der ersten Dezimalstelle berücksichtigt; alle weiteren Stellen hinter dem Komma werden ohne Rundung gestrichen. Weitere Regelungen trifft die Hochschule gemäß § 21.

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Zitiervorschlag: § 17 VAP 2.1 UK (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 01.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34630--2026/17

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