Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Unfallkasse 2.1

VAP 2.1 UK

§ 16 Bachelorprüfung

Stand: 01.09.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34630--2026/16#abs-1 (1) Die Bachelorprüfung besteht aus den Prüfungsleistungen während des Studiums und der Bachelorarbeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34630--2026/16#abs-2 (2) Das Studium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Leistungen gemäß Absatz 1 jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) oder „bestanden“ bewertet wurden. Die Bachelorprüfung ist nicht bestanden, wenn eine Prüfungsleistung oder die Bachelorarbeit endgültig nicht bestanden ist.

§ 15 § 17