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VAP 2.1 UK

§ 18 Hochschulgrad, Laufbahnprüfung

Stand: 01.09.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34630--2026/18#abs-1 (1) Mit Bestehen der Hochschulprüfung verleiht die Hochschule den Hochschulgrad „Bachelor of Arts“.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34630--2026/18#abs-2 (2) Die erfolgreich abgeleistete Hochschulprüfung gilt zugleich als Laufbahnprüfung für die in § 1 genannte Laufbahn. Bei Studierenden gemäß § 7 Absatz 2 gilt die Hochschulprüfung als der Laufbahnprüfung gleichwertig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34630--2026/18#abs-3 (3) Prüfungsakten sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

§ 17 § 19