Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung
OVP§ 50 Durchführung des Zulassungsverfahrens für Fächer
Stand: 26.08.2026
Im Falle der Festlegung der Zahl der fächerbezogenen Ausbildungsplätze eines Lehramtes werden unter Beachtung des § 14 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes Ausbildungsplätze in der Rangfolge der Gesamtnoten der Bewerberinnen und Bewerber vergeben. Im Falle der Ranggleichheit der Gesamtnoten entscheidet die Wartezeit. Im Übrigen entscheidet das Los.