Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung

OVP

§ 51 Nachrückverfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/51#abs-1 (1) Ausbildungsplätze, die von zugelassenen Bewerberinnen und Bewerbern nicht in Anspruch genommen werden, werden an die ranghöchste Bewerberin oder den ranghöchsten Bewerber des jeweiligen Lehramts oder des jeweiligen Fachs vergeben, die oder der den Vorbereitungsdienst unverzüglich antreten kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/51#abs-2 (2) Das für Schulen zuständige Ministerium wird ermächtigt, aus Gründen der zeitgerechten Durchführung des Nachrückverfahrens Termine für die Annahme angebotener Ausbildungsplätze zu setzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/51#abs-3 (3) Bei Fristversäumnis ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen.

§ 50 § 52