Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung
OVP§ 49 Auswahl nach Härtegesichtspunkten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/49#abs-1 (1) Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Härtegesichtspunkten werden die Ausbildungsplätze im Rahmen der verfügbaren Quote gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Lehrerausbildungsgesetzes in der Rangfolge des Grades der mit einer Ablehnung der Bewerbung verbundenen außergewöhnlichen Härte vergeben. Eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte liegt vor, wenn die Ablehnung des Zulassungsantrages für die Bewerberin oder den Bewerber mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegen eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/49#abs-2 (2) Eine außergewöhnliche Härte kann im Einzelfall insbesondere vorliegen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1. schwerbehindert oder im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gleichgestellt ist oder
2. aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung einem nach § 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigenden Kind oder einer nicht erwerbsfähigen anderen Person überwiegend Unterhalt leistet.
Bis zur Hälfte werden die im Rahmen der Quote verfügbaren Ausbildungsplätze zunächst an Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 Nummer 1 nach dem Grad der Behinderung vergeben. Die übrigen Ausbildungsplätze werden an Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 Nummer 2 und für sonstige Härtefälle vergeben. Sofern im Ergebnis Ausbildungsplätze im Rahmen der nach dem Lehrerausbildungsgesetz verfügbaren Quote frei bleiben sollten, werden diese an etwaige nicht berücksichtigte Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 Nummer 1 nach dem Grad der Behinderung vergeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/49#abs-3 (3) Bei gleichem Rang von Bewerberinnen und Bewerbern werden unter Beachtung des § 14 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes die Ausbildungsplätze in der Rangfolge ihrer Gesamtnoten vergeben. Im Übrigen entscheidet das Los.