Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung OVP § 31 Einteilung der Staatsprüfung Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Die Staatsprüfung besteht aus zwei Unterrichtspraktischen Prüfungen und einem Kolloquium.