Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung

OVP

§ 32 Noten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Ausbildungs- und Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:

sehr gut (1):

eine Leistung, die den Anforderungen im besonderen Maße entspricht,

gut (2):

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,

befriedigend (3):

eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht,

ausreichend (4):

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

mangelhaft (5):

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind,

ungenügend (6):

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind.

§ 31 § 33