Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung
OVP§ 32 Noten
Stand: 26.08.2026
Die Ausbildungs- und Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:
sehr gut (1):
eine Leistung, die den Anforderungen im besonderen Maße entspricht,
gut (2):
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (3):
eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht,
ausreichend (4):
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5):
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind,
ungenügend (6):
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind.