Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung
OVP§ 30 Zweck der Prüfung
Stand: 26.08.2026
In der Staatsprüfung wird festgestellt, ob und in welchem Maße die Prüflinge die Ziele des Vorbereitungsdienstes gemäß § 1 erreicht und Handlungskompetenzen für den Beruf einer Lehrkraft nach Anlage 1 erworben haben.