nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 30 OVP (Nordrhein-Westfalen) — Zweck der Prüfung

Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In der Staatsprüfung wird festgestellt, ob und in welchem Maße die Prüflinge die Ziele des Vorbereitungsdienstes gemäß § 1 erreicht und Handlungskompetenzen für den Beruf einer Lehrkraft nach Anlage 1 erworben haben.