Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung
OVP§ 29 Erwerb mehrerer Lehramtsbefähigungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/29#abs-1 (1) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die vor Beginn des Vorbereitungsdienstes für zwei Lehrämter eine Masterprüfung oder eine Erste Staatsprüfung nachgewiesen haben, absolvieren den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt ihrer Wahl.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/29#abs-2 (2) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die eine Masterprüfung oder eine Erste Staatsprüfung für ein weiteres Lehramt während des Vorbereitungsdienstes ablegen, setzen ihre Ausbildung für das Lehramt fort, für das sie die Ausbildung begonnen haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/29#abs-3 (3) Durch Ablegen der Staatsprüfung erwerben sie nach Maßgabe des § 15 des Lehrerausbildungsgesetzes auch die Lehramtsbefähigung für das weitere Lehramt.