Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung
OVP§ 3 Ausbildungsbehörde
Stand: 26.08.2026
Ausbildungsbehörde ist die Bezirksregierung. Sie weist die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter den Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung zu.