Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung

OVP

§ 4 Einstellungsantrag

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/4#abs-1 (1) Der Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist an die Bezirksregierung zu richten, in deren Bezirk die Einstellung angestrebt wird. Der Antrag muss mit den erforderlichen Unterlagen spätestens am 15. Dezember des Vorjahres vor dem Einstellungstermin vorliegen. Das für Schulen zuständige Ministerium kann bei besonderem Bedarf für einzelne Lehrämter andere oder zusätzliche Termine bestimmen oder auf Termine verzichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/4#abs-2 (2) Dem Antrag nach Absatz 1 sind insbesondere die in der Anlage 2 zu dieser Verordnung genannten Unterlagen beizufügen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/4#abs-3 (3) Das Masterzeugnis oder das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung, das Zeugnis über eine Erweiterungsprüfung, das Zeugnis über eine Prüfung für ein weiteres Lehramt, die Bevollmächtigung zur Erteilung von Religionsunterricht, der Nachweis der fachpraktischen Tätigkeit, der Nachweis von Kompetenzen in Erster Hilfe sowie im Rettungsschwimmen für den Sportunterricht, der Nachweis über einen Masernschutz und das Zeugnis über eine anerkannte Prüfung sowie der Anerkennungsbescheid können nachgereicht werden. Das für Schulen zuständige Ministerium kann dafür aus Gründen der zeitgerechten Durchführung des Einstellungsverfahrens Termine festlegen. Das Masterzeugnis gilt auch dann als fristgerecht vorgelegt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bereits alle erforderlichen Leistungen für den jeweiligen Abschluss erfolgreich erbracht hat und die jeweilige Universität dies dem für Schulen zuständigen Ministerium innerhalb der nach Satz 2 festgelegten Frist in elektronischer Form bestätigt. In den Fällen eines Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung gilt Satz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bestätigung durch das Prüfungsamt erfolgt. Wird der Abschluss an Universitäten anderer Länder erbracht, weisen die Bewerberinnen und Bewerber das Vorliegen der nach Satz 3 erforderlichen Leistungen gegenüber der zuständigen Anerkennungsbehörde nach. Die Bewerberin oder der Bewerber reicht das Masterzeugnis oder das Zeugnis unverzüglich der einstellenden Bezirksregierung und im Fall des Satzes 5 auch der Anerkennungsbehörde nach.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/4#abs-4 (4) Die Fristen in den Absätzen 1 und 3 sind Ausschlussfristen. Bei Fristversäumnis ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen.

§ 3 § 5