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§ 3 OVP (Nordrhein-Westfalen) — Ausbildungsbehörde

Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ausbildungsbehörde ist die Bezirksregierung. Sie weist die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter den Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung zu.