Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung

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§ 2 Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und Dienstbezeichnungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/2#abs-1 (1) In den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,

2. entweder

a) einen Abschluss als Master of Education gemäß der Lehramtszugangsverordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) in der jeweils geltenden Fassung oder die Erste Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt bestanden hat oder

b) eine Prüfung bestanden hat, die als gleichwertig geeignet für den Zugang zum Vorbereitungsdienst für das angestrebte Lehramt nach § 14 Absatz 1 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), in der jeweils geltenden Fassung oder als Erste Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt anerkannt worden ist und

3. im Zweifelsfall die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nachweist.

Der Nachweis, dass in Nordrhein-Westfalen erworbene Masterabschlüsse nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a die Anforderungen der Lehramtszugangsverordnung und des Lehrerausbildungsgesetzes erfüllen, wird in der Regel durch die vorlaufende Akkreditierung der Studiengänge erbracht (§ 1 Absatz 1 Satz 3 der Lehramtszugangsverordnung). Liegt die Prüfung nach Satz 1 Nummer 2 länger als fünf Jahre zurück, kann die Zulassung zum Vorbereitungsdienst vom Ergebnis eines Kolloquiums abhängig gemacht werden, in dem nachzuweisen ist, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten den Ausbildungsvoraussetzungen noch entsprechen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/2#abs-2 (2) Auszubildende im Vorbereitungsdienst werden in dieser Verordnung als Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärter bezeichnet. Die Auszubildenden, die ein Lehramt der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, anstreben, führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Lehramtsanwärterin“ oder „Lehramtsanwärter“ für das entsprechende Lehramt. Die Auszubildenden, die ein Lehramt der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, anstreben, führen die Dienstbezeichnung „Studienreferendarin“ oder „Studienreferendar“ für das entsprechende Lehramt.

§ 1 § 3