Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung
OVP§ 28 Lehramt für sonderpädagogische Förderung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/28#abs-1 (1) Die Ausbildung erfolgt in einem Unterrichtsfach oder einem Lernbereich sowie einer sonderpädagogischen Fachrichtung. Die Ausbildung erfolgt nach Wahl der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter in einer der sonderpädagogischen Fachrichtungen ihrer Masterprüfung oder Ersten Staatsprüfung. Aus Kapazitätsgründen kann die Ausbildung auch in der nicht gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung erfolgen; die Verteilung erfolgt entsprechend den Regelungen in den §§ 20 bis 22. Die weiteren Fächer der Ersten Staatsprüfung oder der Masterprüfung sind Bestandteil der Ausbildung. In der Ausbildung werden die weiteren sonderpädagogischen Fachrichtungen und die Anforderungen unterschiedlicher Orte sonderpädagogischer Förderung, insbesondere des gemeinsamen Lernens, berücksichtigt. Abweichend von § 12 Absatz 3 Satz 3 kann der Analyse der Lernausgangslage im Rahmen der fünfseitigen Unterrichtsplanung eine Anlage mit weiteren Informationen zur Lerngruppe sowie zu einzelnen Lernenden beigefügt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/28#abs-2 (2) Die Ausbildung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter findet an Schulen statt, in denen Kinder und Jugendliche mit entsprechendem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf unterrichtet werden.