Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung
OVP§ 25 Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschule
Stand: 26.08.2026
Die Ausbildung berücksichtigt in besonderer Weise die Breite der das Lehramt ausmachenden Schulformen. Der Umgang mit Vielfalt, einschließlich der Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Zuwanderungsgeschichte, Stärkung der Demokratiekompetenz, Berufsorientierung von Schülerinnen und Schülern sowie sozialpädagogische Aspekte und das Arbeiten in multiprofessionellen Teams werden besonders berücksichtigt.