Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung
OVP§ 26 Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen
Stand: 26.08.2026
Die Ausbildung erfolgt unter besonderer Berücksichtigung der wissenschaftspropädeutischen Bedeutung des Unterrichts in der Sekundarstufe II. Die Ausbildung ist an Kernlehrplänen auszurichten und trägt den Anforderungen zentraler Prüfungen in besonderer Weise Rechnung.