Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung
OVP§ 24 Grundschule
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/24#abs-1 (1) Die Ausbildung erfolgt in Deutsch (Sprachliche Grundbildung) und Mathematik (Mathematische Grundbildung) sowie in einem weiteren Fach der Masterprüfung oder der Ersten Staatsprüfung. An die Stelle des weiteren Faches kann nach Wahl der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters das Fach einer Erweiterungsprüfung treten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/24#abs-2 (2) Eine der beiden fächerbezogenen Ausbildungsgruppen und eine der beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen und Planungen gemäß § 36 umfasst sowohl Deutsch (Sprachliche Grundbildung) als auch Mathematik (Mathematische Grundbildung). Für die beiden Fächer nach Satz 1 enthalten die Langzeitbeurteilungen eine gemeinsame Note nach § 18 Absatz 1 Satz 1 und 3. Wenn die in längerfristigen Unterrichtszusammenhängen stehende Unterrichtspraktische Prüfung nach Satz 1 sich ausnahmsweise nur auf eines der beiden Fächer beziehen kann, ist dies in einer Anlage zur Planung nach § 36 Absatz 5 zu begründen.