nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 25 OVP (Nordrhein-Westfalen) — Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschule

Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Ausbildung berücksichtigt in besonderer Weise die Breite der das Lehramt ausmachenden Schulformen. Der Umgang mit Vielfalt, einschließlich der Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Zuwanderungsgeschichte, Stärkung der Demokratiekompetenz, Berufsorientierung von Schülerinnen und Schülern sowie sozialpädagogische Aspekte und das Arbeiten in multiprofessionellen Teams werden besonders berücksichtigt.