Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung
OVP§ 19 Bereitstellung von Ausbildungsplätzen
Stand: 26.08.2026
Bei der Bereitstellung von Ausbildungsplätzen sollen alle Schulen für Ausbildungsunterricht in Anspruch genommen werden.