Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung
OVP§ 20 Verteilung der Ausbildungsplätze auf Schulformen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/20#abs-1 (1) Je Schulform und gegebenenfalls je Fach sind im Rahmen des Einstellungsverfahrens Ausbildungsplätze entsprechend der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber oder einer vom für Schulen zuständigen Ministerium festgelegten Höchstzahl im Vorbereitungsdienst auszuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/20#abs-2 (2) Im Rahmen der ausgewiesenen Gesamtzahl der Ausbildungsplätze wird die Verteilung der Ausbildungsplätze auf die Schulformen nach dem Umfang des erteilten Unterrichts in diesen Schulformen vorgenommen. Dabei sind die letzten vorliegenden Amtlichen Schuldaten zu Grunde zu legen. Für den Unterricht im Gemeinsamen Lernen können besondere Regelungen getroffen werden. Die ermittelten Zahlen der Ausbildungsplätze der einzelnen Schulformen können nach Maßgabe des Unterrichtsbedarfs, der Lehrerversorgung und der voraussichtlichen Entwicklung der Schülerzahlen korrigiert werden.