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§ 19 OVP (Nordrhein-Westfalen) — Bereitstellung von Ausbildungsplätzen

Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Bereitstellung von Ausbildungsplätzen sollen alle Schulen für Ausbildungsunterricht in Anspruch genommen werden.