Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung
OVP§ 18 Langzeitbeurteilungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/18#abs-1 (1) Schule und Zentrum für schulpraktische Lehrkräfteausbildung beurteilen den im Verlauf der Ausbildung erreichten Kompetenzstand der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters unter Berücksichtigung aller Erkenntnisquellen in den verschiedenen Handlungsfeldern jeweils mit einer Langzeitbeurteilung, die mit einer Note gemäß § 32 in den Fächern der Ausbildung sowie mit einer Endnote abschließt. Bewertungsmaßstab sind die in Anlage 1 benannten Kompetenzen und Standards. Wenn die erreichten Kompetenzen in einem Fach den Anforderungen nicht genügen, muss die jeweilige Langzeitbeurteilung insgesamt mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ abschließen. Die Endnote nach Satz 1 kann an Stelle einer Note nach § 32 eine der folgenden Zwischennoten ausweisen:
sehr gut bis gut (1,5)
gut bis befriedigend (2,5)
befriedigend bis ausreichend (3,5).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/18#abs-2 (2) Die Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer sowie Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder der fächerbezogenen Ausbildung erstellen schriftliche Beurteilungsbeiträge am Maßstab der in der Anlage 1 benannten Kompetenzen und Standards. Dabei sind sowohl die fachlichen als auch die überfachlichen Kompetenzen auf der Grundlage von in Ausbildungssituationen aller Art gemachten Beobachtungen in ihrer Gesamtheit zu bewerten. Die Ausbildungssituationen nach Satz 2 können auch Distanzformate umfassen. Beurteilungsbeiträge von Seminarausbilderinnen und Seminarausbildern schließen mit einer Note gemäß § 32 ab. Eine Ausfertigung erhält jeweils die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter. Wechselt die Ausbilderin oder der Ausbilder im Verlauf der Ausbildung, ist ein Beurteilungsbeitrag unverzüglich nach dem Wechsel zu erstellen. Beurteilungsbeiträge der Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder sind in Kenntnis eines gegebenenfalls zuvor erstellten Beurteilungsbeitrages im selben Fach zu erstellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/18#abs-3 (3) Langzeitbeurteilungen der Schulen werden durch die Schulleiterinnen oder Schulleiter auf der Grundlage von eigenen Beobachtungen und der Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer der jeweiligen Schule erstellt. Gegebenenfalls bereits vorliegende Langzeitbeurteilungen sind ebenfalls als Beurteilungsgrundlage zu berücksichtigen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll vor abschließender Erstellung der Langzeitbeurteilung der oder dem Ausbildungsbeauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme zum vorgesehenen Gesamtergebnis geben. Wechselt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Verlauf der Ausbildung, ist eine Langzeitbeurteilung unverzüglich nach dem Wechsel zu erstellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/18#abs-4 (4) Langzeitbeurteilungen der Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung werden durch deren Leiterinnen und Leiter gezeichnet. Die Langzeitbeurteilung besteht aus den Beurteilungsbeiträgen und endet mit den aus den beiden zuletzt angefertigten Beurteilungsbeiträgen übernommenen Noten in den Fächern sowie mit einer Endnote und deren Begründung. Die zuletzt an der fächerbezogenen Ausbildung beteiligten Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder legen die Endnote fest und verfassen gemeinsam die Begründung. Ist an der fächerbezogenen Ausbildung nur eine Seminarausbilderin oder ein Seminarausbilder beteiligt, erstellt diese oder dieser die Langzeitbeurteilung allein. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. § 11 Absatz 4 Satz 2 ist zu beachten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/18#abs-5 (5) Die beiden Langzeitbeurteilungen sind dem Prüfungsamt spätestens drei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstag gemäß § 33 Absatz 1 Satz 2 in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Je eine Ausfertigung ist zur Prüfungsakte und zur Personalakte zu nehmen; eine Ausfertigung ist unverzüglich den Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern auszuhändigen. Diese haben das Recht zu einer Gegenäußerung in Textform innerhalb einer Woche. Ergibt die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte der Endnoten für die beiden Langzeitbeurteilungen nicht mindestens die Note „ausreichend“ (4,0), wird die Prüfung ohne Durchführung von Prüfungsleistungen nach § 31 für nicht bestanden erklärt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/18#abs-6 (6) Beurteilungsbeiträge und Langzeitbeurteilungen werden unabhängig von einem Rücktritt nach § 40 erstellt. Sind sie vor einem Rücktritt erstellt worden, sind sie nach Wiederaufnahme des Prüfungsverfahrens weiter einzubeziehen.