Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnung für den Vorbereitungsdienst
OVP§ 11 Dienstverhältnis und Dienstbezeichnung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OVP/11#abs-1 (1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfolgt in der Regel durch Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Soweit die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, erfolgt eine Anstellung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. In diesem Fall besteht Anspruch auf Unterhaltsgeld in Höhe der Anwärterbezüge für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OVP/11#abs-2 (2) Für die gemäß Absatz 1 Satz 2 in den Vorbereitungsdienst eingestellten Personen gelten die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OVP/11#abs-3 (3) Die Dienstbezeichnungen richten sich nach § 5 Absatz 4 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OVP/11#abs-4 (4) Im Fall der berufsbegleitenden Teilnahme am Vorbereitungsdienst bleibt das bestehende Beschäftigungsverhältnis unberührt. Die Absätze 1 bis 3 finden bei der berufsbegleitenden Teilnahme am Vorbereitungsdienst keine Anwendung.