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OVP

§ 17 Perspektivgespräche

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/17#abs-1 (1) Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter führt im ersten und im vierten Quartal der Ausbildung Perspektivgespräche mit einer Seminarausbilderin oder einem Seminarausbilder unter Beteiligung der Schule, die dabei in der Regel durch die Ausbildungsbeauftragte oder den Ausbildungsbeauftragten vertreten wird. Die Gespräche dienen dazu, auf der Grundlage der bereits erworbenen berufsbezogenen Kompetenzen weitere Entwicklungsperspektiven aufzuzeigen und Beiträge aller Beteiligten dazu gemeinsam zu planen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/17#abs-2 (2) Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter plant die Gespräche und übernimmt die Gesprächsführung. Sie oder er dokumentiert die Gesprächsergebnisse in Textform und formuliert Ziele für den eigenen Professionalisierungsprozess. Die Dokumentation kann von den anderen Gesprächsteilnehmerinnen und Gesprächsteilnehmern ergänzt werden. Eine Benotung erfolgt nicht. Die abgeleiteten Entwicklungsperspektiven sollen im Verlaufe der Ausbildung fortgeschrieben werden.

§ 16 § 18