Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 Nordrhein-Westfalen

BesVersAnpG 2009/2010 NRW

§ 3 Anpassung der Versorgung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29967/3#abs-1 (1) Für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Absätze 1 bis 4 des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) sowie in § 84 Absatz 1 und Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung genannten Grundgehaltssätze, Grundgehälter und Grundvergütungen. Satz 1 gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29967/3#abs-2 (2) Für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gelten die Erhöhungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 und § 2 Absatz 2 Nummer 1 entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Absätze 1 bis 5 des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) genannten Bezügebestandteile sowie für die in § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummern 4, 5 und 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung aufgeführten Stellenzulagen und Bezüge. Satz 1 gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29967/3#abs-3 (3) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden entsprechend Absatz 1 erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene von vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29967/3#abs-4 (4) Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Versorgungsbezüge werden ab 1. März 2009 um 2,9 vom Hundert und ab 1. März 2010 um 1,1 vom Hundert erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für

1. Hinterbliebene von vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern,

2. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind und

3. den Betrag nach Artikel 13 § 2 Absatz 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967).

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29967/3#abs-5 (5) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. März 2009 um 50,56 Euro und ab 1. März 2010 um 51,17 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29967/3#abs-6 (6) Für die Anpassungen nach den Absätzen 1 bis 4 ab 1. März 2009 erfolgt die Verminderung nach § 69e Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung mit dem fünften Anpassungsfaktor. Für die Anpassung nach den Absätzen 2 und 4 ab 1. März 2010 erfolgt die Verminderung mit dem sechsten Anpassungsfaktor.

§ 2 § 4