(1) Die Einführungszeit gliedert sich wie folgt:
erster Abschnitt (1. bis 4. Monat):
vier Monate fachwissenschaftliches Studium I,
zweiter Abschnitt (5. bis 13. Monat):
neun Monate fachpraktische Ausbildung in den Geschäften des Amtsanwaltsdienstes bei einer Staatsanwaltschaft,
dritter Abschnitt (14. und 15. Monat):
zwei Monate fachwissenschaftliches Studium II.
(2) In begründeten Ausnahmefällen kann das für die Justiz zuständige Ministerium nach Anhörung der Leiterin beziehungsweise des Leiters der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen sowie der Generalstaatsanwaltschaften eine Änderung von den Festlegungen in Absatz 1 vornehmen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Ausbildungsbetriebes erforderlich ist.