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§ 4 APOAA (Nordrhein-Westfalen) — Amts- und Dienstbezeichnung; Besoldung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Amtsanwälte

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten führen ihre Amts- oder Dienstbezeichnung und behalten ihre Besoldung.

(2) Durch Zuweisung an die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen werden die Beamtinnen und Beamten deren Studierende.

Abschnitt 2

Ausbildung