nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 3 APOAA (Nordrhein-Westfalen) — Bewerbung und Zulassung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Amtsanwälte

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Gesuch um die Zulassung zur Einführungszeit ist auf dem Dienstweg an die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt des Bezirks zu richten, dem die Beamtin oder der Beamte angehört.

(2) Die Leiterin oder der Leiter des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft, bei dem oder der die Bewerberin oder der Bewerber beschäftigt ist, hat sich in einer dienstlichen Beurteilung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerberin oder des Bewerbers zu äußern. Etwaige Bedenken gegen die Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers zur Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes sind darzustellen.

(3) Über die Zulassung zur Einführungszeit entscheidet die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt. Sie oder er kann die persönliche Vorstellung der Bewerberin oder des Bewerbers anordnen und weitere Feststellungen veranlassen.

(4) Die Einberufung erfolgt jährlich.