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KUV

§ 16 Wirtschaftsplan

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-28156--2001/16#abs-1 (1) Das Kommunalunternehmen hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan und dem Vermögensplan. Dem Wirtschaftsplan sind ein Stellenplan und eine Stellenübersicht entsprechend § 8 der der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen beizufügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-28156--2001/16#abs-2 (2) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn

a) das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung eine Änderung des Vermögensplans bedingt oder zu einer Inanspruchnahme der Gemeinde führt oder

b) zum Ausgleich des Vermögensplans erheblich höhere Kredite erforderlich werden oder

c) eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der im Stellenplan und in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sein denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.

§ 15 § 17