Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kommunalunternehmensverordnung
KUV§ 17 Erfolgsplan
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-28156--2001/17#abs-1 (1) Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Er ist mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung (§ 24 Abs. 1) zu gliedern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-28156--2001/17#abs-2 (2) Die veranschlagten Erträge, Aufwendungen und Zuweisungen zu den Rücklagen sind ausreichend zu begründen, insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplans des laufenden Jahres und die abgerundeten Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres daneben zu stellen. Die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel sind nachzuweisen. Deckungsmittel, die – etwa als Verlustausgleichszahlungen oder Betriebskostenzuschüsse – aus dem Haushalt der Gemeinde stammen, müssen mit der Veranschlagung in der Haushaltsplanung der Gemeinde übereinstimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-28156--2001/17#abs-3 (3) Von der Veranschlagung abweichende, Erfolg gefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.