Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnungsbehördengesetz
OBG§ 15 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27407--1980/15#abs-1 (1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die Ordnungsbehörden diejenige zu treffen, die die einzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27407--1980/15#abs-2 (2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27407--1980/15#abs-3 (3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann.
Wird zitiert von 171 Entscheidungen zu § 15 OBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 07.09.2012 – 17 K 4039/11
- OVG NRW, 06.03.2014 – 7 A 1844/12Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 10.02.2026 – 17 K 2960/23
- VG Aachen, 07.09.2023 – 6 K 2488/21
- VG Düsseldorf, 23.05.2023 – 11 K 2953/20Zitiert von 7
- VG Köln, 16.10.2020 – 22 K 1592/20
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 23.01.2026 – 10 L 1137/25
- VG Köln, 27.05.2025 – 8 L 1036/25
- OVG NRW, 10.02.2025 – 5 B 7/25, 5 E 2/25Zitiert von 14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 OBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.