Gesetze / Mauergrundstücksverordnung
MauerV§ 4 Wirtschaftsplan und Jahresrechnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/mauerv--2001/4#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Finanzen stellt jährlich einen Wirtschaftsplan auf. Eine Übersicht wird dem Bundeshaushalt als Anlage beigefügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/mauerv--2001/4#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung (Haushalts- und Vermögensrechnung) für den Fonds auf. Eine Übersicht ist der Jahresrechnung des Bundes beizufügen.