nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 4 MauerV — Wirtschaftsplan und Jahresrechnung

Mauergrundstücksverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.02.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen stellt jährlich einen Wirtschaftsplan auf. Eine Übersicht wird dem Bundeshaushalt als Anlage beigefügt.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung (Haushalts- und Vermögensrechnung) für den Fonds auf. Eine Übersicht ist der Jahresrechnung des Bundes beizufügen.

---

Zitiervorschlag: § 4 MauerV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/mauerv--2001/4

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
