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§ 4 MauerV — Wirtschaftsplan und Jahresrechnung

Mauergrundstücksverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.02.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen stellt jährlich einen Wirtschaftsplan auf. Eine Übersicht wird dem Bundeshaushalt als Anlage beigefügt.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung (Haushalts- und Vermögensrechnung) für den Fonds auf. Eine Übersicht ist der Jahresrechnung des Bundes beizufügen.