Gesetze / Mauergrundstücksverordnung

MauerV

§ 3 Status, Verwaltung und Vertretung des Fonds

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/mauerv--2001/3#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet den Fonds und vertritt ihn nach außen. Der Fonds ist nicht rechtsfähig, kann aber unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln und klagen oder verklagt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/mauerv--2001/3#abs-2 (2) Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Der Bund haftet nicht für die Verbindlichkeiten des Fonds.

§ 2 § 4