Die pauschalen Beiträge werden kalenderjährlich wie folgt berechnet:
1.
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung:
Ein Zehntel des Produkts aus jährlicher Beitragsbemessungsgrundlage, allgemeinem Beitragssatz und Zahl der Diensttage wird durch 365 (in Schaltjahren 366) geteilt.
Ein Zehntel des Produkts aus jährlicher Beitragsbemessungsgrundlage, allgemeinem Beitragssatz und Zahl der Diensttage wird durch 365 (in Schaltjahren 366) geteilt.
2.
Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung:
Ein Zehntel des Produkts aus jährlicher Beitragsbemessungsgrundlage, Beitragssatz und Zahl der Diensttage wird durch 365 (in Schaltjahren 366) geteilt.
Ein Zehntel des Produkts aus jährlicher Beitragsbemessungsgrundlage, Beitragssatz und Zahl der Diensttage wird durch 365 (in Schaltjahren 366) geteilt.