Gesetze / Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung
KfzTechMstrV§ 4 Situationsaufgabe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/kfztechmstrv--2000/4#abs-1 (1) Der Prüfling hat eine ganzheitliche Situationsaufgabe durchzuführen, die einem Kundenauftrag entspricht. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er einen Kundenauftrag im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk planen, durchführen und abschließen kann. Die Situationsaufgabe kann aus Aufgabenblöcken bestehen und findet an Kraftfahrzeugen oder an Fahrzeugbaugruppen und -systemen unter Nutzung der vom Meisterprüfungsausschuss zugelassenen branchenüblichen und dem Stand der Technik entsprechenden Informationshilfen statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/kfztechmstrv--2000/4#abs-2 (2) Als Situationsaufgabe ist eine der nachstehend genannten Aufgaben auszuführen, wobei der Prüfling zwischen der Aufgabe nach Absatz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 wählen kann:
Als Fahrzeugsysteme kommen in Betracht:
Folgende Prüfungsleistungen sind dabei zu erbringen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/kfztechmstrv--2000/4#abs-3 (3) Für die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe nach Absatz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 wird das arithmetische Mittel aus den einzelnen Bewertungen gebildet.