Gesetze / Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung
KfzTechMstrV§ 3 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/kfztechmstrv--2000/3#abs-1 (1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst als Prüfungsbereich eine Situationsaufgabe und ein darauf bezogenes Fachgespräch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/kfztechmstrv--2000/3#abs-2 (2) Die Ausführung der Situationsaufgabe soll 6,5 Stunden nicht überschreiten, das Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/kfztechmstrv--2000/3#abs-3 (3) Die Situationsaufgabe und das Fachgespräch sind gesondert zu bewerten. Die Prüfungsleistungen in der Situationsaufgabe und im Fachgespräch sind im Verhältnis 2:1 zu gewichten. Hieraus ist eine Gesamtbewertung zu bilden. Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder bei der Situationsaufgabe noch beim Fachgespräch mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.