(1) Der Prüfling hat eine ganzheitliche Situationsaufgabe durchzuführen, die einem Kundenauftrag entspricht. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er einen Kundenauftrag im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk planen, durchführen und abschließen kann. Die Situationsaufgabe kann aus Aufgabenblöcken bestehen und findet an Kraftfahrzeugen oder an Fahrzeugbaugruppen und -systemen unter Nutzung der vom Meisterprüfungsausschuss zugelassenen branchenüblichen und dem Stand der Technik entsprechenden Informationshilfen statt.
(2) Als Situationsaufgabe ist eine der nachstehend genannten Aufgaben auszuführen, wobei der Prüfling zwischen der Aufgabe nach Absatz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 wählen kann:
Als Fahrzeugsysteme kommen in Betracht:
Folgende Prüfungsleistungen sind dabei zu erbringen:
(3) Für die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe nach Absatz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 wird das arithmetische Mittel aus den einzelnen Bewertungen gebildet.