Gesetze / Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden
KartKrebs/KartZystV§ 11 Maßnahmen bei Befall mit Kartoffelzystennematoden
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/kartkrebs_kartzystv/11#abs-1 (1) Ist eine Fläche nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 als Befallsfläche in das Verzeichnis eingetragen, so dürfen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/kartkrebs_kartzystv/11#abs-2 (2) Der Besitzer oder der Verfügungsberechtigte einer Befallsfläche nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 haben dafür Sorge zu tragen, dass überbetrieblich genutzte landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, die auf der Befallsfläche eingesetzt worden sind, vor Verlassen der Befallsfläche durch geeignete Verfahren von Erde und Kartoffelrückständen gereinigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/kartkrebs_kartzystv/11#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann für die Flächen, die infolge des Befalls mit Kartoffelzystennematoden nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 als Befallsfläche in das amtliche Verzeichnis eingetragen worden ist, darüber hinaus alle zur Bekämpfung der Kartoffelzystennematoden erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere bestimmte Verfahren des Pflanzenschutzes vorschreiben oder verbieten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/kartkrebs_kartzystv/11#abs-4 (4) Die zuständige Behörde kann auf einer Fläche, die als Befallsfläche in das amtliche Verzeichnis nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 eingetragen worden ist, den Anbau von Kartoffeln und Pflanzen nach Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG, im Rahmen eines amtlichen Bekämpfungsprogramms nach § 12 mit dem Ziel der Reduzierung der Besatzdichte der Kartoffelzystennematodenpopulation genehmigen. Eine Genehmigung nach Satz 1 darf nicht erteilt werden für die Erzeugung von Pflanzkartoffeln, einschließlich derer zum Zwecke des Nachbaus.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/kartkrebs_kartzystv/11#abs-5 (5) Das Julius Kühn-Institut prüft Kartoffelsorten auf ihre Resistenz nach Anhang IV Abschnitt II der Richtlinie 2007/33/EG und gibt den Grad der Resistenz unter Angabe der Resistenznote gemäß Anhang IV Abschnitt I der Richtlinie 2007/33/EG im Bundesanzeiger bekannt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/kartkrebs_kartzystv/11#abs-6 (6) Die Angabe des Grades der Resistenz ist nicht erforderlich bei Kartoffelsorten, deren Resistenz gegen Kartoffelzystennematoden vor dem 13. Oktober 2010 nach der Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelnematoden vom 5. Juni 2001 (BGBl. I S. 1006), die durch Artikel 3 Abschnitt 2 § 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, festgestellt worden ist. Diese Kartoffelsorten können im Rahmen amtlicher Bekämpfungsprogramme angebaut werden.
Änderungsverlauf
-
22.12.2011 Ausfertigung
§ 11 aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 84 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3044)
BGBl. 2011 I S. 3044
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.