Gesetze / Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden

KartKrebs/KartZystV

§ 9 Erhebungen zur Feststellung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/kartkrebs_kartzystv/9#abs-1 (1) Auf Kartoffelanbauflächen, die nicht zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, führt die zuständige Behörde amtliche Erhebungen zur Feststellung der Verbreitung der Kartoffelzystennematoden nach Anhang II Nummer 2 Buchstabe a erster Anstrich und Anhang II Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2007/33/EG durch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/kartkrebs_kartzystv/9#abs-2 (2) Die jährlich zu untersuchende Fläche richtet sich nach der Kartoffelanbaufläche in dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich und umfasst mindestens den in Anhang III Abschnitt II der Richtlinie 2007/33/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Anteil.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/kartkrebs_kartzystv/9#abs-3 (3) Die Probenahme auf den ausgewählten Flächen nach Absatz 2 ist nach Anhang II Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie 2007/33/EG nach der Ernte der Kartoffeln durchzuführen.

§ 8 § 10