Gesetze / Haushaltsgesetz 2021 HG 2021 § 23 Fortgeltung Bund Historische Fassung — Stand 01.01.2021 bis 25.06.2022. Zur aktuellen Fassung → § 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.