Gesetze / HG 2021 · BGBl I 2020, 3208

Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021

25 Normen · ausgefertigt 21.12.2020 · letzte Änderung 26.02.2022 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. Abschnitt 1 · Allgemeine Ermächtigungen
  2. § 1Feststellung des Haushaltsplans
  3. § 2Kreditermächtigungen
  4. § 3Gewährleistungsermächtigungen
  5. § 4Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
  6. Abschnitt 2 · Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
  7. § 5Flexibilisierte Ausgaben
  8. § 6Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung
  9. § 7Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen sowie Verzicht auf Auslagenerstattung
  10. § 8Bewilligung von Zuwendungen
  11. § 9Baumaßnahmen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
  12. § 10Bezüge
  13. § 11Verbriefung von Verpflichtungen
  14. § 12Liquiditätshilfen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung
  15. § 12aErstattungen an den Gesundheitsfonds
  16. § 13Rückzahlung, Titelverwechslung
  17. Abschnitt 3 · Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen
  18. § 14Verbindlichkeit des Stellenplans
  19. § 15Ausbringung von Planstellen und Stellen
  20. § 16Ausbringung von Planstellen und Stellen für Überhangpersonal
  21. § 17Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen
  22. § 18Ausbringung von Leerstellen
  23. § 19Umwandlung von Planstellen und Stellen
  24. § 20Sonderregelungen
  25. § 21Überhangpersonal
  26. Abschnitt 4 · Übergangs- und Schlussvorschriften
  27. § 22Stundung von Ansprüchen
  28. § 23Fortgeltung
  29. § 24Inkrafttreten
  30. AnlageGesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2021
  31. (XXXX)Nachtrag zum Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2021
  32. (XXXX)Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2021

Änderungsverlauf

  1. 26.02.2022 — 1 Norm geändert · § 1 neueste Änderung
  2. 10.06.2021 — 6 Normen geändert · §§ 1, 2, 5, 12 und 2 weitere

Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.