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§ 23 HG 2021 — Fortgeltung

Haushaltsgesetz 2021

Historische Fassung: Stand 01.01.2021 bis 25.06.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

§ 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.